RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
B-VG Art140 Abs7;
JagdG Bgld 1970 §123 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0125 E 4. Mai 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Aufhebung des die Zusammensetzung und Mitgliederbestellung der Bezirksschiedskommission regelnden dritten und vierten Satzes im § 123 Abs 2 Bgdl JagdG 1970 durch den VfGH wirkt auf den Anlaßfall derart zurück, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobenen Gesetzesstellen bereits im Zeitpunkt der Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätten. Dies bedeutet, daß die Bezirksschiedskommission bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil nicht verfassungsgemäß eingerichtet, zu Akten der Vollziehung - auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheid - nicht zuständig war. Der angefochtene Bescheid beruht somit unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung der Aufhebung des Gesetzes auf den Anlaßfall nicht auf einer durch Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsordnung (Hinweis E 17.2.1988, 87/03/0010).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Jagdschaden Wildschaden Verfahren Jagdschadenkommission Wildschadenskommission Zusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030150.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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