RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Obgleich bei der Bezeichnung der Tat iSd § 44 a lit a VStG die Angabe des Ortes ihrer Begehung wesentlich ist, bedeutet dies nicht, dass die Angabe des Tatortes einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nur dann hinreichend konkret wäre, wenn die vom Beschuldigten befahrene Strecke durch Hausnummern oder Straßenkilometer näher bezeichnet wird. Der erforderliche Grad der Konkretisierung des Tatortes ist nämlich von Delikt zu Delikt verschieden. Bei einem solchen Delikt, das über eine längere Strecke begangen werden kann, wie eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO, darf das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden, sondern ist iVm der Tatzeitangabe zu betrachten. (Hinweis auf E vom 5.11.1986, 86/03/0180, und E 20.2.1986, 86/02/0006)

Schlagworte

Tatbild"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X02

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten