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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Obgleich bei der Bezeichnung der Tat iSd § 44 a lit a VStG die Angabe des Ortes ihrer Begehung wesentlich ist, bedeutet dies nicht, dass die Angabe des Tatortes einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO nur dann hinreichend konkret wäre, wenn die vom Beschuldigten befahrene Strecke durch Hausnummern oder Straßenkilometer näher bezeichnet wird. Der erforderliche Grad der Konkretisierung des Tatortes ist nämlich von Delikt zu Delikt verschieden. Bei einem solchen Delikt, das über eine längere Strecke begangen werden kann, wie eine Übertretung des § 5 Abs 1 StVO, darf das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes nicht isoliert gesehen werden, sondern ist iVm der Tatzeitangabe zu betrachten. (Hinweis auf E vom 5.11.1986, 86/03/0180, und E 20.2.1986, 86/02/0006)
Schlagworte
Tatbild"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X02Im RIS seit
30.12.2005Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013