RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0274

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §100;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1119/79 E 25. September 1979 VwSlg 9936 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck der Blinkzeichen ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange sie abgegeben werden dürfen. Es bedarf somit des Vorliegens eines Anlasses, der eine Warnung iS der Gesetznorm des § 22 Abs 1 StVO erforderlich macht, wobei sich aus dem Gesetzeszusammenhang unmissverständlich ergibt, dass dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muss; andere Verkehrsteilnehmer sollen im Interesse der Verkehrssicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls noch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten könnten, hingewiesen werden. Eine derartige Situation kann aber in der bloßen "Warnung anderer Verkehrsteilnehmer von einer Radarkontrolle" nicht erblickt werden, sodass die allein deswegen erfolgte Abgabe von Blinkzeichen nicht berechtigt ist (Hinweis dass dem Beschwerdefall vor dem VfGH B 227/75 eine Bestrafung wegen Übertretung des § 22 Abs 1 StVO zugrundelag und daher die Ausführung dieses Gerichtshofes, dass weder § 22 StVO noch eine andere Bestimmung (gemeint der StVO) eine Norm enthalte, nach der die Abgabe von Blinkzeichen auch im Falle des Nichterfordernisses der Verkehrssicherheit mit Strafe bedroht sei, nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen werden können, der nach dem KFG 1967 durchgeführt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030274.X02

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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