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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein Gutachten des Inhaltes: "geht man bei der gegebenen Sachlage von den realen Möglichkeiten aus und wertet man diese zu Gunsten des Beschuldigten, wird nach den gerichtsmedizinischen Möglichkeiten ein Mindestblutalkoholgehalt zwischen 0,7 o% und 0,8 o% bzw eine gerade noch nicht erreichte alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht auszuschließen sein," ist nicht schlüssig, weil nicht aufgezeigt wird, welche realen Möglichkeiten, die zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könntet, dieser Überlegung zugrundliegen, zumal schon bei der Errechnung des Mindestblualkohlgehaltes von 0,8 o% für den Zeitpunkt der Anhaltung von den für den Beschuldigten günstigsten Werten ausgegangen wurde.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030283.X01Im RIS seit
26.01.2006