RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein Gutachten des Inhaltes: "geht man bei der gegebenen Sachlage von den realen Möglichkeiten aus und wertet man diese zu Gunsten des Beschuldigten, wird nach den gerichtsmedizinischen Möglichkeiten ein Mindestblutalkoholgehalt zwischen 0,7 o% und 0,8 o% bzw eine gerade noch nicht erreichte alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit nicht auszuschließen sein," ist nicht schlüssig, weil nicht aufgezeigt wird, welche realen Möglichkeiten, die zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden könntet, dieser Überlegung zugrundliegen, zumal schon bei der Errechnung des Mindestblualkohlgehaltes von 0,8 o% für den Zeitpunkt der Anhaltung von den für den Beschuldigten günstigsten Werten ausgegangen wurde.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030283.X01

Im RIS seit

26.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten