RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0222

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 Promille erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist somit der (die Fahrtüchtigkeit bewirkende) durch Alkohol beeinträchtigte Zustand, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 3.4.1985, 84/03/0335).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %oAlkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X06

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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