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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0204 E 11. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Vernehmung eines Zeugen stellt eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG dar, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Besch erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde. Darunter fällt jedenfalls auch die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers, in der dieser ausdrücklich seine in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhält, wenn in dieser Anzeige alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten waren (hier: Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO; Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0292).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030024.X04Im RIS seit
21.09.2006