RS Vwgh 1988/5/4 88/03/0024

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0204 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vernehmung eines Zeugen stellt eine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG dar, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Besch erhebt, zu dem der Zeuge befragt wurde. Darunter fällt jedenfalls auch die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers, in der dieser ausdrücklich seine in der Anzeige gemachten Angaben aufrechterhält, wenn in dieser Anzeige alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthalten waren (hier: Übertretung nach § 5 Abs 2 StVO; Hinweis E 28.2.1985, 84/02/0292).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030024.X04

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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