RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0262

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Erhebungs- und Feststellungspflicht der Behörde hinsichtlich einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO, wenn der Beschuldigte erst ca. 3 Stunden nach dem Tatzeitpunkt bei der Polizei erscheint und behauptet, einen Nachtrunk getätigt zu haben. (Die Feststellung, dass die Konsumation der vom Beschuldigten angegebenen Alkoholmenge völlig unwahrscheinlich sei genügt alleine nicht)

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030262.X02

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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