RS Vwgh 1988/5/4 85/03/0076

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art131a;
Statut Graz 1967 §61 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Die Entfernung eines Motorrades vom Karmeliterplatz in Graz auf Veranlassung der Polizei stellt einen unmittelbar wirksamen, dem Stadtsenat der Stadt Graz zuzurechnenden Eingriff in die Rechtssphäre des Eigentümers, somit die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Person des Eigentümers dar, sodass dieser zur Erhebung der Beschwerde dagegen an den VwGH legitimiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985030076.X01

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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