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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Die Entfernung eines Motorrades vom Karmeliterplatz in Graz auf Veranlassung der Polizei stellt einen unmittelbar wirksamen, dem Stadtsenat der Stadt Graz zuzurechnenden Eingriff in die Rechtssphäre des Eigentümers, somit die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Person des Eigentümers dar, sodass dieser zur Erhebung der Beschwerde dagegen an den VwGH legitimiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985030076.X01Im RIS seit
20.04.2005