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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs1 litb;Rechtssatz
Hat die Behörde wegen Übertretung des § 5 Abs 2 StVO gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO idF vor der 13ten Novelle (Strafrahmen S 5.000,- bis S 30.000,-) eine Geldstrafe verhängt und ausgeführt, es lägen weder Erschwerungsgründe noch Milderungsgründe vor, so ist angesichts der Tatsache, dass die Geldstrafe nur geringfügig über der Mindeststrafe liegt und auf dem Boden der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (ca 7.500,- netto Monatseinkommen, keine Sorgepflichten) nicht zu erkennen, dass die Behörde bei Bemessung der Geldstrafe von dem ihr bei der Strafbemessung eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030136.X04Im RIS seit
04.05.1988