RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0222

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Tatortangabe "im Gemeindegebiet von St. Johann/Pongau auf der Lichtensteinklammstraße, aus Richtung St. Johann/Pongau, Ortszentrum, kommend in Richtung Lichtensteinklamm" für eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist im Hinblick auf die Tatzeitangabe 23.30 Uhr hinreichend konkretisiert.

Schlagworte

Tatbild"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X03

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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