RS Vwgh 1988/5/4 88/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0081 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (Hinweis E 5.5.1982, 81/03/0282).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030024.X06

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten