RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0136

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Behörde die Feststellung der Verwirklichung des Tatbestandselements des § 5 Abs 2 StVO "wenn vermutet werden kann, dass sich ... Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden" mit dem Hinweis auf das vom Beschuldigten selbst erstattete Vorbringen, er habe kurz vor der Anhaltung eine Flasche Bier getrunken, untermauert, so ist diese Begründung nicht als unschlüssig zu erkennen und bedurfte es auch nicht der Einvernahme eines vom Beschuldigten in der Berufung hiezu namhaft gemachten Zeugen.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030136.X02

Im RIS seit

04.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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