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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde die Feststellung der Verwirklichung des Tatbestandselements des § 5 Abs 2 StVO "wenn vermutet werden kann, dass sich ... Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden" mit dem Hinweis auf das vom Beschuldigten selbst erstattete Vorbringen, er habe kurz vor der Anhaltung eine Flasche Bier getrunken, untermauert, so ist diese Begründung nicht als unschlüssig zu erkennen und bedurfte es auch nicht der Einvernahme eines vom Beschuldigten in der Berufung hiezu namhaft gemachten Zeugen.
Schlagworte
Alkotest Voraussetzung Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030136.X02Im RIS seit
04.05.1988