Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Folgt die Behörde letztlich einem schlüssigen Gutachten eines Amtssachverständigen, das zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn der Beschuldigte diesem Gutachten nicht mit auf der gleichen Ebene liegenden medizinisch fundierten Ausführungen entgegengetreten ist, sondern sich auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Aussagen des Amtssachverständigen beschränkt hat, auch wenn die Behörde das auf Grund der klinischen Untersuchung erstellte Gutachten eines anderen Arztes unrichtigerweise dahin interpretiert hat, der Arzt habe weder eine Alkoholisierung noch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X09Im RIS seit
30.12.2005Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013