RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0222

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Folgt die Behörde letztlich einem schlüssigen Gutachten eines Amtssachverständigen, das zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen, so ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn der Beschuldigte diesem Gutachten nicht mit auf der gleichen Ebene liegenden medizinisch fundierten Ausführungen entgegengetreten ist, sondern sich auf die Behauptung der Unrichtigkeit der Aussagen des Amtssachverständigen beschränkt hat, auch wenn die Behörde das auf Grund der klinischen Untersuchung erstellte Gutachten eines anderen Arztes unrichtigerweise dahin interpretiert hat, der Arzt habe weder eine Alkoholisierung noch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt AmtsarztFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X09

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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