RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0262

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der alkoholbeeinträchtigte Zustand des Lenkers ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und muss daher gem § 44 a lit a VStG auch im Spruch eines Straferkenntnisses angeführt sein. Mit der Formulierung "in einem auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführenden fahruntüchtigen Zustand" wird diesem Erfordernis Genüge getan.

Schlagworte

Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030262.X01

Im RIS seit

18.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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