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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Der alkoholbeeinträchtigte Zustand des Lenkers ist wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO und muss daher gem § 44 a lit a VStG auch im Spruch eines Straferkenntnisses angeführt sein. Mit der Formulierung "in einem auf die Einwirkung von Alkohol zurückzuführenden fahruntüchtigen Zustand" wird diesem Erfordernis Genüge getan.
Schlagworte
TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030262.X01Im RIS seit
18.01.2006