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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29. Oktober 2005, Zl. III- 1215329/FrB/05, betreffend Anordnung der Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Guinea Bissau, gemäß § 61 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung an. Sie sprach aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Gerichtshaft einzutreten haben.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2002 nach Österreich gekommen sei. Nach einem Monat sei er wieder nach Portugal zurückgegangen. Im Sommer 2003 sei er drei Monate in Österreich gewesen und auch im Jahr 2004 insgesamt ca. drei Monate. Im Jänner 2005 sei er wieder nach Österreich gekommen und sei seither bis auf sechs Wochen "im Mai und Juni" ständig im Bundesgebiet gewesen. Er sei zuletzt am "3. Juli 2005" mit gültigem Reisedokument eingereist. Am 11. Oktober 2005 sei er wegen des Verdachts gemäß "§ 27, 28ff SMG" festgenommen, zur Anzeige gebracht und in die Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungshaft eingeliefert worden. Er habe am 12. Oktober 2005 zugegeben, wegen finanzieller Probleme mit Suchtmitteln gehandelt zu haben.
Der Beschwerdeführer sei in Portugal verheiratet und habe Sorgepflichten für fünf Kinder. Zwei Kinder lebten bei seiner Frau in Portugal, zwei in Afrika und ein Kind in Österreich. Er habe mit seiner österreichischen Freundin ein gemeinsames, am 8. November 2004 geborenes Kind, das österreichischer Staatsbürger sei. Der Beschwerdeführer wohne im Bundesgebiet unangemeldet bei seiner Freundin. Er sei in Österreich weder kranken- noch sozialversichert und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er sei nicht in der Lage, den Besitz der Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet nachzuweisen und lebe von dem "Schmerzensgeld", das er in Portugal bekommen habe.
Er sei nicht gewillt, österreichische Rechtsvorschriften einzuhalten. Die maßgeblichen öffentlichen Interessen fielen erheblich schwerer ins Gewicht als seine Privatinteressen. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Annahme gerechtfertigt, dass er sich dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
Maßgeblich für das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs ist, ob im Entscheidungszeitpunkt mit Recht angenommen werden konnte, der Fremde werde sich dem behördlichen Zugriff (nach seiner terminlich noch unbestimmten Entlassung aus der Gerichtshaft) entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. August 2006, Zl. 2004/21/0133, mwN.). Angesichts der fehlenden Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, einer fehlenden beruflichen Integration und der aus dem zugestandenen Suchtmittelhandel abzuleitenden Minderung seiner sozialen Integration in Österreich durfte die belangte Behörde den Sicherungsbedarf bejahen und die Haft trotz der Bindung an seine österreichische Freundin und sein Kind als verhältnismäßig beurteilen, zumal sich der Beschwerdeführer auch nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht ständig bei seiner österreichischen Freundin aufgehalten hat.
Die Beschwerde macht geltend, dass wegen der zu befürchtenden Haftstrafe mit seiner baldigen Entlassung aus der Justizanstalt nicht zu rechnen sei und die belangte Behörde daher ausreichend Zeit habe, die von ihr angestrebten Schritte in die Wege zu leiten. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass die belangte Behörde die Möglichkeit einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft nicht ausschließen konnte und daher die Möglichkeit des Erfordernisses einer Schubhaft aus ihrer Sicht im Entscheidungszeitpunkt bejahen durfte.
Letztlich trifft der Beschwerdevorwurf nicht zu, dass die belangte Behörde nur unzureichende Feststellungen getroffen habe; die Beschwerde bringt auch keine relevanten Umstände vor, bei deren Feststellung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat -
als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005210428.X00Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008