RS Vwgh 1988/5/4 88/03/0024

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs7;

Rechtssatz

Der Wartepflichtige darf erst einbiegen, nachdem er sich vergewissert hat, dass ihm dies unter Bedachtnahme auf Entfernung und Geschwindigkeit des Vorrangberechtigten und im Hinblick auf die voraussichtliche Dauer seines Fahrmanövers auch unter Berücksichtigung der Fahrbahnbeschaffenheit ohne Behinderung des anderen Fahrzeuges möglich sein werde. Eine Verletzung dieses Gebotes kann nicht damit entschuldigt werden, der Beschuldigte habe auf Grund der Dunkelheit die Vereisung der Fahrbahn, die zum Durchdrehen der Räder geführt habe (weshalb letztlich das Einbiegemanöver nicht mehr rechtzeitig beendet werden konnte), nicht feststellen können, weil es gerade bei Dunkelheit besonderer Aufmerksamkeit in Bezug auf die für die Zulässigkeit des beabsichtigten Fahrmanövers wesentlicher Umstände bedarf, insbesondere, wenn schon jahreszeitlich bedingt mit dem Auftreten von Fahrbahnvereisungen gerechnet werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030024.X03

Im RIS seit

21.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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