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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs 1 StVO ist nicht, dass der Täter einen Unfall verschuldet hat. Daher muss dieser Umstand nicht in der Tatumschreibung enthalten sein.
Schlagworte
TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X04Im RIS seit
30.12.2005Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013