RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0274

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0161 E 15. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf (Hinweis E 6.2.1967, 0511/66, VwSlg 7074 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030274.X04

Im RIS seit

23.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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