RS Vwgh 1988/5/4 87/03/0222

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Veröffentlicht am 04.05.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0206 E 10. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "Sturztrunk" hat nichts mit der Frage des mehr oder weniger hastigen Trinkens zu tun, sondern viel mehr mit der Frage des kurzen zeitlichen Abstandes des Alkoholkonsums zum Beginn des Fahrzeuglenkens. (Hinweis auf E vom 21.3.1986, 86/18/0001, E v. 12.4.1985, 85/18/0202, 20.11.1985, 86/02/0125)

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberAlkoholbeeinträchtigung FahrtüchtigkeitAlkoholbeeinträchtigung Sturztrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030222.X08

Im RIS seit

30.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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