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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Da der Beamte den Trennungszuschuß anstelle der Trennungsgebühr erhält, die Gewährung der Trennungsgebühr über die Zeit von sechs Monaten nach dem Dienstantritt im neuen Dienstort hinaus aber gemäß § 34 Abs 3 RGV 1955 im Ermessen der Behörde liegt, steht auch die Gewährung eines Trennungszuschusses über den genannten Zeitraum im Ermessen der Dienstbehörde (Hinweis E 11.11.1981, 81/09/0018).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120064.X01Im RIS seit
11.07.2001