RS Vwgh 1988/5/9 87/12/0035

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Veröffentlicht am 09.05.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §83;
GehG 1956 §12 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 9/1988, S 32;

Rechtssatz

Unter Hinweis auf die für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages vorgesehene Halbjahresfrist und unter Berücksichtigung des im Rahmen der Leistungsfeststellung vorgesehenen "Mindest-Beobachtungszeitraumes von 26 Wochen, vertritt der VwGH die Auffassung, dass der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung grundsätzlich der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrundezulegen ist. Solcherart ist der Behörde auch ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um die Einsetzbarkeit und die Qualität d. Leistung (- aber ohne Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens -) dahingehend zu prüfen, ob im öff. Interesse vom Ermessen positiv Gebrauch zu machen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120035.X06

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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