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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §83;Beachte
Besprechung in: ÖffD 9/1988, S 32;Rechtssatz
Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung besteht keine Verpflichtung zu einer Leistungsfeststellung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages. Dies insbesondere auch deshalb, weil für die Leistungsfeststellung nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend sind und auch die Regelung des zeitlichen Ablaufes einer Leistungsfeststellung (§ 83 ff BDG 1979) der Bestimmung des § 12 Abs 9 des Gehaltsgesetzes 1956 (Feststellung des Vorrückungsstichtages möglichst gleichzeitig mit der Ernennung) zuwiderlaufen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120035.X05Im RIS seit
22.06.2006