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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der Verwendung des Ausdruckes "Dienstort" statt "Dienststelle" im § 34 Abs 4 RGV folgt, daß die Ortsgemeinde gemeint ist. Geht die Dienstbehörde in der Ermessensübung von der Zeit für die Bewältigung der Strecke zwischen der der Wohnung des Beamten nächstgelegenen Autobushaltestelle bis zur ersten im Gemeindegebiet des Dienstortes gelegenen Haltestelle aus, ist dies also rechtmäßig. Wird die für die Ermessenübung (zur Gleichbehandlung mit Bediensteten, die ein innerstädtisches Massenbeförderungsmittel benützen müssen) maßgebende Zeitgrenze von einer halben Stunde nur in vereinzelten Fällen überschritten, während die durchschnittliche Fahrzeit eindeutig darunter liegt, hat die Behörde das Ermessen nicht mißbraucht.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120064.X02Im RIS seit
11.07.2001