RS Vwgh 1988/5/9 87/12/0064

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Veröffentlicht am 09.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §37;
B-VG Art130 Abs2;
RGV 1955 §34 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Verwendung des Ausdruckes "Dienstort" statt "Dienststelle" im § 34 Abs 4 RGV folgt, daß die Ortsgemeinde gemeint ist. Geht die Dienstbehörde in der Ermessensübung von der Zeit für die Bewältigung der Strecke zwischen der der Wohnung des Beamten nächstgelegenen Autobushaltestelle bis zur ersten im Gemeindegebiet des Dienstortes gelegenen Haltestelle aus, ist dies also rechtmäßig. Wird die für die Ermessenübung (zur Gleichbehandlung mit Bediensteten, die ein innerstädtisches Massenbeförderungsmittel benützen müssen) maßgebende Zeitgrenze von einer halben Stunde nur in vereinzelten Fällen überschritten, während die durchschnittliche Fahrzeit eindeutig darunter liegt, hat die Behörde das Ermessen nicht mißbraucht.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120064.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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