RS Vwgh 1988/5/10 87/14/0084

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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Index

Abgabenverfahren
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21
EStG 1972 §22 Abs1 Z3
EStG 1972 §4 Abs4
HGB §161
HGB §163

Rechtssatz

Führt bei untereinander verflochtenen Gesellschaften entgegen dem KG-Gesellschaftsvertrag nicht die Komplementär GmbH, sondern eine andere GmbH die Geschäfte der GmbH & Co KG, dann bietet nur die persönliche Verflechtung zwischen den drei Gesellschaften eine Erklärung dafür, daß die Kosten für die der Komplementär GmbH obliegende Geschäftsführung nicht mit dieser, sondern mit der anderen GmbH verrechnet wurden, und dies noch dazu, ohne daß eine eindeutige, nach außen in Erscheinung getretene Vereinbarung nachgewiesen werden konnte, nach der entgegen dem KG-Gesellschaftsvertrag der anderen GmbH die Geschäftsführung der GmbH & Co KG oblegen wäre. Im übrigen kann auch gesellschaftsrechtlich die Geschäftsführungsbefugnis nicht einem Dritten übertragen werden und es müssen, wenn die tatsächliche Geschäftsführung übertragen werden soll, klare Abreden getroffen werden, worin die Tätigkeit, die übertragen wird, nun zu bestehen hat und wie sie zu honorieren ist (vgl Kastner, Grundriß des Gesellschaftsrechts4, Seite 73). Bei dieser Sachlage stellen die Geschäftsführerbezüge, die durch die der Komplementär GmbH obliegende Geschäftsführung der GmbH & Co KG veranlaßt sind, nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt (von der KG dieser zu vergütende) Aufwendungen der Komplementär GmbH dar.

Schlagworte

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaftgesellschaftsvertrag GmbH & Co KG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140084.X09

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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