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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5;Rechtssatz
Das Fehlen jeglicher Belege begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weil damit die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Belege mit oder ohne Zutun des Abgabepflichtigen vernichtet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140104.X01Im RIS seit
10.05.1988