RS Vwgh 1988/5/10 87/14/0104

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §184 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlen jeglicher Belege begründet die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde, weil damit die wesentliche Grundlage, um die Buchhaltung und Bilanzen auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr vorhanden ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Belege mit oder ohne Zutun des Abgabepflichtigen vernichtet wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140104.X01

Im RIS seit

10.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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