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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212;Rechtssatz
§ 212 Abs 1 BAO erlaubt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nur unter der weiteren Voraussetzung, daß "die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird", es sei denn, es hätte sich bei der gefährdeten, noch nicht rechtskräftig festgesetzten Abgabe um eine Erdrosselungssteuer (Hinweis E 25.6.1975, 1745/74, VwSlg 4866 F/1975) oder bei der noch nicht rechtskräftigen Abgabenfestsetzung um eine willkürliche Maßnahme gehandelt (Hinweis E 27.1.1983, 81/15/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140031.X03Im RIS seit
10.05.1988Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011