RS Vwgh 1988/5/10 88/14/0031

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Veröffentlicht am 10.05.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212;

Rechtssatz

§ 212 Abs 1 BAO erlaubt die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nur unter der weiteren Voraussetzung, daß "die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird", es sei denn, es hätte sich bei der gefährdeten, noch nicht rechtskräftig festgesetzten Abgabe um eine Erdrosselungssteuer (Hinweis E 25.6.1975, 1745/74, VwSlg 4866 F/1975) oder bei der noch nicht rechtskräftigen Abgabenfestsetzung um eine willkürliche Maßnahme gehandelt (Hinweis E 27.1.1983, 81/15/0101).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140031.X03

Im RIS seit

10.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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