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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299 Abs1;Rechtssatz
Der belangten Behörde steht nicht das Recht zu, erst als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen völlig anderen Aufhebungsgrund nachzutragen, der im angefochtenen Bescheid nicht einmal angedeutet worden ist (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0063).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140034.X05Im RIS seit
10.05.1988