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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172;Rechtssatz
Weder aus den Bestimmungen des § 172 ForstG über die Forstaufsicht noch aus der Bewilligungsfiktion des § 91 Abs 1 zweiter Satz ForstG noch aus der in § 173 Abs 2 ForstG verankerten Pflicht der Forstbehörden, auf Antrag des Waldeigentümers Gutachten zu erstellen, lässt sich ableiten, dass ein Fällungsantrag, über den in Verkennung der Rechtslage in erster Instanz bereits einmal positiv entschieden worden ist, im weiteren Verfahren (nach einer Aufhebung gem § 66 Abs 2 AVG) nicht mehr mit der Begründung abgewiesen werden dürfe, es bestehe keine Bewilligungspflicht (Im Beschwerdefall handelt es es sich um zwei nicht zusammenhängende Kahlhiebe von jeweils weniger als einem halben Hektar).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100076.X01Im RIS seit
18.12.2006Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008