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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Frostbehörde ist nicht gehalten, für die Umschreibung eines den Gegenstand eines forstpolizeilichen Auftrages bildenden Objektes ausschließlich Gesetzesbegriffe (hier: Begriffe des Forstgesetzes, der NÖ Bauordnung oder des NÖ RaumordnungsG) zu verwenden.
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100075.X01Im RIS seit
18.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009