RS Vwgh 1988/5/16 88/10/0075

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Veröffentlicht am 16.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Die Frostbehörde ist nicht gehalten, für die Umschreibung eines den Gegenstand eines forstpolizeilichen Auftrages bildenden Objektes ausschließlich Gesetzesbegriffe (hier: Begriffe des Forstgesetzes, der NÖ Bauordnung oder des NÖ RaumordnungsG) zu verwenden.

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100075.X01

Im RIS seit

18.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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