RS Vwgh 1988/5/16 88/10/0027

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Veröffentlicht am 16.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0284 E 15. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheins ist die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinBeweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100027.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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