RS Vwgh 1988/5/16 88/10/0067

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Veröffentlicht am 16.05.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0224 E 26. Februar 1987 VwSlg 12410 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Der Eigentümer von an zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen (§ 19 Abs 4 lit d FG 1975) ist berechtigt, im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihm durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit seinen Interessen VERBUNDENEN öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs 2 FG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das von der Forstbehörde als nicht überwiegend angesehene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (Hinweis auf E 11.9.1984, 82/07/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100067.X01

Im RIS seit

18.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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