RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lite idF 1981/020;

Rechtssatz

Unter einem entsprechenden Gutachten bezüglich allfälliger Lärm- und Staubbelästigung ist auch die Einholung des Gutachtens eines med Sachverständigen zu verstehen, weil er nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH einem solchen Sachverständigen obliegt, in seinem Gutachten auf die Wirkungen der (festgestellten oder zu erwartenden) Immissionen auf den menschl Organismus einzugehen (Hinweis auf E 13.9.1983, 0112/80). Nach Klarstellung durch andere Sachverständige, welche Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn in Betracht kommt, hat sohin der med Sachverständige in seinem Gutachten zu begründen, ob eine das örtl zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn zu erwarten ist (hier: Errichtung eines Lagersilos an einen schon bestehenden Betrieb im gemischten Baugebiet).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger ArztSachverständiger AufgabenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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