Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1989/10, 638;Rechtssatz
Ist zurzeit der angelasteten Tat ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 39 GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (oder allenfalls ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG) für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040131.X01Im RIS seit
17.05.1988Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009