RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
beobachten
merken

Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Bgld 1965 §77 Abs6 idF 1977/033;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, weiters die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden (Hinweis auf E VS 22.10.1971, 0485/71, VwSlg 8091 A/1971). Aus dem Umstand aber, dass die Gemeindebehörde bei ihrer neuen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist, die Aufsichtsbehörde selbst ihre (inzwischen allenfalls als unrichtig erkannte) Ansicht nicht ändern kann und auch der VwGH daran gebunden ist, hat der VwGH den Schluss gezogen, dass die Partei des Verfahrens gegen einen aufhebenden aufsichtsbehördl Bescheid (also auch dann, wenn ihrem Rechtsmittel stattgegeben worden ist), Beschwerde an den VwGH erheben kann, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis auf E 26.2.1985, 83/05/0171, 1.10.1985, 83/05/0006).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Behörden Vorstellung BauRallg2/3Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten