Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BauRallg;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, weiters die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden (Hinweis auf E VS 22.10.1971, 0485/71, VwSlg 8091 A/1971). Aus dem Umstand aber, dass die Gemeindebehörde bei ihrer neuen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist, die Aufsichtsbehörde selbst ihre (inzwischen allenfalls als unrichtig erkannte) Ansicht nicht ändern kann und auch der VwGH daran gebunden ist, hat der VwGH den Schluss gezogen, dass die Partei des Verfahrens gegen einen aufhebenden aufsichtsbehördl Bescheid (also auch dann, wenn ihrem Rechtsmittel stattgegeben worden ist), Beschwerde an den VwGH erheben kann, wenn ihrem Rechtsstandpunkt nicht voll entsprochen worden ist (Hinweis auf E 26.2.1985, 83/05/0171, 1.10.1985, 83/05/0006).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Behörden Vorstellung BauRallg2/3Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009