RS Vwgh 1988/5/17 88/04/0007

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13a;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Aus der die Manuduktionspflicht regelnde Bestimmung des § 13 a AVG kann eine über eine Rechtsbelehrung iSd § 356 Abs 3 GewO 1973 hinausgehende Verpflichtung des Verhandlungsleiters, eine Teilnehmerin an der Verhandlung persönlich zu befragen, ob sie sich den Einwendungen ihrer gleichfalls anwesenden Tochter anschließe, ob allenfalls auch die Tochter für sie die Einwendungen vorgebracht habe und welche weiteren Einwendungen sie zu Protokoll geben möchte, nicht abgeleitet werden. (hier: Mutter und Tochter nahmen als Anrainer an Verhandlung gem § 356 GewO teil, wobei die Tochter Erklärungen abgibt, die Mutter hingegen schweigt. Ein Vollmachtsverhältnis der Tochter für die Mutter wurde dem Verhandlungsleiter nicht dargetan.)

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040007.X01

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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