RS Vwgh 1988/5/17 88/11/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 12/1988, S 687;

Rechtssatz

Ein auf § 68 Abs 2 AVG 1950 gestützter Bescheid, mit dem nur eine Abänderung hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist, während dessen Spruch zur Gänze aufrecht geblieben ist, bewirkt keine Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG (Hinweis auf E 17.1.1967, 1088/66, VwSlg 7058 A/1966 und B 22.11.1973, 1243/73, VwSlg 4602 F/1973). Wird dessen ungeachtet vom Bfr die Erklärung abgegeben, dadurch klaglos gestellt worden zu sein, so ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren einzustellen. Eine solche Erklärung kann nicht widerrufen werden (Hinweis auf B 10.12.1980, 3339/80, VwSlg 10322 A/1980 und B 9.5.1983, 82/08/0194).

Schlagworte

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110012.X01

Im RIS seit

02.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten