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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrPolG 2005 §76 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. März 2007, Zl. Senat-FR-07-1011, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende, eine Entscheidung der belangten Behörde nach § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG betreffende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2006/21/0359, und dem darin zitierten hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, zu Grunde lagen. Insbesondere wurde - wie in den genannten Fällen - auch hier bei der Heranziehung bzw. Prüfung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 (hier Z. 1) FPG dem Gebot, eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen, ob es ungeachtet eines "Dublin-Bezuges" des Beschwerdeführers konkret der Schubhaft bedurfte, nicht ausreichend Rechnung getragen, sondern in erster Linie mit der Mittellosigkeit und Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers argumentiert.
Dazu kommt fallbezogen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf das - im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogene - Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, er könne bei seiner in Wien lebenden Schwester, einer österreichischen Staatsangehörigen, wohnen (vgl. dazu weiters die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0239, und vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0387).
Der bekämpfte Bescheid war daher wie jene zu den vorgenannten hg. Erkenntnissen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210146.X00Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009