TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/29 2007/21/0146

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2008
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §76 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs5;
FrPolG 2005 §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. März 2007, Zl. Senat-FR-07-1011, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende, eine Entscheidung der belangten Behörde nach § 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG betreffende Fall gleicht in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl. 2006/21/0359, und dem darin zitierten hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, zu Grunde lagen. Insbesondere wurde - wie in den genannten Fällen - auch hier bei der Heranziehung bzw. Prüfung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 (hier Z. 1) FPG dem Gebot, eine Einzelfallprüfung dahingehend durchzuführen, ob es ungeachtet eines "Dublin-Bezuges" des Beschwerdeführers konkret der Schubhaft bedurfte, nicht ausreichend Rechnung getragen, sondern in erster Linie mit der Mittellosigkeit und Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers argumentiert.

Dazu kommt fallbezogen, dass die belangte Behörde nicht ausreichend auf das - im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogene - Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist, er könne bei seiner in Wien lebenden Schwester, einer österreichischen Staatsangehörigen, wohnen (vgl. dazu weiters die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0239, und vom 22. November 2007, Zl. 2006/21/0387).

Der bekämpfte Bescheid war daher wie jene zu den vorgenannten hg. Erkenntnissen - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 29. April 2008

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210146.X00

Im RIS seit

06.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten