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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0044 B 16. Dezember 1986 RS 2Stammrechtssatz
Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040277.X02Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015