RS Vwgh 1988/5/17 87/04/0277

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56 impl;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §8 impl;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0044 B 16. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040277.X02

Im RIS seit

07.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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