RS Vwgh 1988/5/17 87/11/0289

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0115 E 4. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

War im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen wurde, der Führerschein (auf Grund des § 74 Abs 2 KFG 1967) schon wieder ausgefolgt, so besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr, sodass die Beschwerde (insofern) zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110289.X02

Im RIS seit

21.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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