RS Vwgh 1988/5/17 87/14/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14;

Rechtssatz

Die Übereignung iSd § 14 Abs 1 BAO setzt die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums voraus (Hinweis E 29.3.1965, 1742/64, VwSlg 3251 F/1965). Wird nur der "betriebsbereite Standort" und kein Warenlager (keine Handelsware) übereignet, weil die beim "Unternehmensveräußerer" befindliche Handelsware bereits im Eigentum des Erwerbers stand (Eigentumsvorbehalt), so kommt es lediglich zur Übertragung eines "betriebsbereiten Standortes", nicht aber zu einer Unternehmensübereignung im ganzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140106.X04

Im RIS seit

17.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten