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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14;Rechtssatz
Die Übereignung iSd § 14 Abs 1 BAO setzt die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums voraus (Hinweis E 29.3.1965, 1742/64, VwSlg 3251 F/1965). Wird nur der "betriebsbereite Standort" und kein Warenlager (keine Handelsware) übereignet, weil die beim "Unternehmensveräußerer" befindliche Handelsware bereits im Eigentum des Erwerbers stand (Eigentumsvorbehalt), so kommt es lediglich zur Übertragung eines "betriebsbereiten Standortes", nicht aber zu einer Unternehmensübereignung im ganzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140106.X04Im RIS seit
17.05.1988