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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Es bedarf, um ein prozessuales Vertretungsverhältnis annehmen zu können - neben dem Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses - der UNMISSVERSTÄNDLICHEN Willenserklärung des Handelnden, nicht nur im eigenen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (Hinweis auf E vom 20.10.1987, 87/04/0067).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040007.X02Im RIS seit
06.10.2006