RS Vwgh 1988/5/17 88/04/0007

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Es bedarf, um ein prozessuales Vertretungsverhältnis annehmen zu können - neben dem Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses - der UNMISSVERSTÄNDLICHEN Willenserklärung des Handelnden, nicht nur im eigenen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (Hinweis auf E vom 20.10.1987, 87/04/0067).

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040007.X02

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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