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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Da mit dem Tod des Beschwerdeführers seine Rechtsfähigkeit erloschen war, konnte er in der danach beim VwGH erhobenen Beschwerde nicht mehr als Partei auftreten (Hinweis auf B 27.5.1986, 86/07/0029). Daran ändert der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer noch vor seinem Tod die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110250.X01Im RIS seit
13.03.2008