RS Vwgh 1988/5/17 87/11/0250

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Da mit dem Tod des Beschwerdeführers seine Rechtsfähigkeit erloschen war, konnte er in der danach beim VwGH erhobenen Beschwerde nicht mehr als Partei auftreten (Hinweis auf B 27.5.1986, 86/07/0029). Daran ändert der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer noch vor seinem Tod die Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110250.X01

Im RIS seit

13.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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