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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zur Wahrung des Parteiengehörs ist der Antragstellerin in einem Verfahren auf Grund eines Antrages auf Gewährung des Pflegegeldes nach § 27 Abs 1 OÖ BehindertenG insbesondere der "ärztliche Befund" und die "Bewertung" im Sachverständigengutachten zur Kenntnis zu bringen. Erschöpft sich jedoch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Mitteilung, dass nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin im überwiegenden Ausmaß auf die Sehbehinderung zurückzuführen sei und ist der Hinweis im Formblatt auf die Möglichkeit der Akteneinsicht gestrichen, so ist das Parteiengehör verletzt.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörParteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110273.X02Im RIS seit
19.06.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009