RS Vwgh 1988/5/17 87/11/0273

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BehindertenG OÖ 1971 §27 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Zur Wahrung des Parteiengehörs ist der Antragstellerin in einem Verfahren auf Grund eines Antrages auf Gewährung des Pflegegeldes nach § 27 Abs 1 OÖ BehindertenG insbesondere der "ärztliche Befund" und die "Bewertung" im Sachverständigengutachten zur Kenntnis zu bringen. Erschöpft sich jedoch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Mitteilung, dass nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin im überwiegenden Ausmaß auf die Sehbehinderung zurückzuführen sei und ist der Hinweis im Formblatt auf die Möglichkeit der Akteneinsicht gestrichen, so ist das Parteiengehör verletzt.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehörParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110273.X02

Im RIS seit

19.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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