RS Vwgh 1988/5/17 88/04/0016

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §74 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Zu einer dem § 44 a lit a VStG entsprechenden Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat des Betreibers einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung entsprechend der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 reicht der spruchgemäße Vorwurf des Betreibers einer "Kohlenhandlung" an einem - adressenmäßig bezeichneten Standort nicht aus, weil hierdurch das Tatbestandsmerkmal der "örtlich gebundenen Einrichtung" gem § 74 Abs 1 GewO 1973, das eine Eignung iSd § 74 Abs 2 GewO 1973 zukommt, nicht in ausreichender Weise erfaßt wird.

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040016.X01

Im RIS seit

11.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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