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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;Rechtssatz
Zu einer dem § 44 a lit a VStG entsprechenden Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat des Betreibers einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung entsprechend der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 reicht der spruchgemäße Vorwurf des Betreibers einer "Kohlenhandlung" an einem - adressenmäßig bezeichneten Standort nicht aus, weil hierdurch das Tatbestandsmerkmal der "örtlich gebundenen Einrichtung" gem § 74 Abs 1 GewO 1973, das eine Eignung iSd § 74 Abs 2 GewO 1973 zukommt, nicht in ausreichender Weise erfaßt wird.
Schlagworte
Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040016.X01Im RIS seit
11.10.2006Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018