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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0154 E 22. Dezember 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die in einem aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid geäußerte, die Aufhebung tragende Rechtsansicht, ist im festgesetzten Verfahren bindend, mag sie auch zur objektiven Rechtslage in Widerspruch stehen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050002.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009