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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §879 Abs3 impl;Rechtssatz
Bei "Geschäftsbedingungen" (im Beschwerdefall "Anbotsformular" iSd § 20a der ImmMV 1978 idF BGBl 1983/69, ist es unmaßgeblich, ob diese Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil eines Vertrages bilden oder in eine Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Es ist hiebei auch unerheblich, inwieweit ein Verwender eines Formulars zu Abänderungen berechtigt gewesen wäre, da derartige "Geschäftsbedingungen" als solche keinen normativen Charakter haben und nur kraft Parteiwillens bestehen, wobei es den Parteien freisteht, im Einzelfall individuelle abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040005.X01Im RIS seit
11.07.2001