RS Vwgh 1988/5/17 88/04/0005

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §879 Abs3 impl;
Ausübungsregeln für Immobilienmakler;
GewO 1973 §368 Z17;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei "Geschäftsbedingungen" (im Beschwerdefall "Anbotsformular" iSd § 20a der ImmMV 1978 idF BGBl 1983/69, ist es unmaßgeblich, ob diese Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil eines Vertrages bilden oder in eine Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Es ist hiebei auch unerheblich, inwieweit ein Verwender eines Formulars zu Abänderungen berechtigt gewesen wäre, da derartige "Geschäftsbedingungen" als solche keinen normativen Charakter haben und nur kraft Parteiwillens bestehen, wobei es den Parteien freisteht, im Einzelfall individuelle abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040005.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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