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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/04/0141 B 15. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist bei Beschwerden nach Art 131 Abs 1 Z 1 und Art 131a BVG nicht schon dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eines Rechtes durch den angefochtenen Verwaltungsakt behauptet und auch die Gründe angibt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; es muss vielmehr noch die Möglichkeit gegeben sein, dass die behauptete Verletzung des im Zusammenhang als verletzt bezeichneten Rechtes des Beschwerdeführers auch den Tatsachen entsprechen kann (Hinweis B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1968).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040017.X01Im RIS seit
11.10.2006