RS Vwgh 1988/5/17 88/04/0017

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0141 B 15. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde ist bei Beschwerden nach Art 131 Abs 1 Z 1 und Art 131a BVG nicht schon dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung eines Rechtes durch den angefochtenen Verwaltungsakt behauptet und auch die Gründe angibt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; es muss vielmehr noch die Möglichkeit gegeben sein, dass die behauptete Verletzung des im Zusammenhang als verletzt bezeichneten Rechtes des Beschwerdeführers auch den Tatsachen entsprechen kann (Hinweis B 27.3.1968, 218/68, VwSlg 7326 A/1968).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040017.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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