RS Vwgh 1988/5/17 88/05/0102

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde vorliegt, weil der Bfr die Unrichtigkeit der Bezeichnung des durch die Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides und des diesem zu Grunde liegenden erstinstanzl Bescheides zu erkennen vermochte und weil die Unrichtigkeit für die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050102.X02

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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