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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen darüber, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit der Behörde vorliegt, weil der Bfr die Unrichtigkeit der Bezeichnung des durch die Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides und des diesem zu Grunde liegenden erstinstanzl Bescheides zu erkennen vermochte und weil die Unrichtigkeit für die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit vermeidbar gewesen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050102.X02Im RIS seit
08.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009