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L85002 Straßen KärntenNorm
ABGB §1319a;Rechtssatz
Die zivilrechtl Haftung des Halters eines Weges gem § 1319 a ABGB spricht dafür, dass die Durchführung der Schneeräumung durch die Gemeinde eine Angelegenheit der von der Gemeinde iSd Art 116 Abs 2 B-VG zu besorgenden Privatwirtschaftsverwaltung darstellt. Dies ist im übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die nach dem Krnt Straßengesetz der Gemeinde obliegenden Aufgaben mit den im § 57 Abs 1 Krnt StraßenG erwähnten Ausnahmen solche des eigenen Wirkungsbereiches sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050018.X05Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
25.05.2009