RS Vwgh 1988/5/17 87/05/0206

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Veröffentlicht am 17.05.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ist hinsichtlich der Wirkungen auftretender Gefahren und Belästigungen für den menschlichen Organismus das Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen einzuholen (Hinweis auf E vom 18.2.1986, 85/05/0157).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050206.X03

Im RIS seit

09.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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